Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen 

1.1 
Die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseteilnehmer und der SportAgencyOne Travel & Consulting GmbH (nachfolgend „SAO“) als Reiseveranstalterin. 

1.2
Bei folgenden Reisen und Dienstleistungen finden diese Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen keine Anwendung: 
• Bei allen von der SAO vermittelten «Nur-Flug-Arrangements» (insbesondere z.B. spezielle Flugscheine, Flugtarife) gelten
  die Allgemeinen Vertrags- und Transportbedingungen der verantwortlichen Fluggesellschaften. 

• Werden die Reisearrangements oder Einzelleistungen anderer Reiseveranstalter oder Dienstleistungsunternehmen
  ​vermittelt, gelten deren eigene Vertrags- und Reisebedingungen. 

Die von SAO publizierten Reiseinformationen (Website, Prospekte etc.) stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Einladung zur Offertstellung. Die Buchung des Reisenden stellt erst ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Der Vertrag zwischen dem Reisenden und der SAO kommt mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Buchung des Reisenden durch die SAO zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (mitsamt diesen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen) für beide Parteien wirksam und verbindlich.

Der Vertrag kommt zwischen SAO und dem Reisenden zustande. Vermittelt SAO die Reise lediglich, kommt der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Reisenden zustande.

3.1. Preise
Die Preise für die Reisearrangements können auf unserer Website entnommen werden, wobei die Preise erst bei Entgegennahme der Buchung durch SAO verbindlich werden. Wo nichts anderes erwähnt ist, verstehen sich die Preise für die Reisearrangements pro Person in Schweizer Franken inkl. Mehrwertsteuern bei Unterkunft im Vierbett- / Dreibett- / Doppel- oder Einzelzimmer. Preisänderungen vorbehalten (vgl. Ziffer 4). 

3.2. Zahlungsbedingungen Fussball Trainingslager
Bei Vertragsabschluss bzw. Buchung des Reisearrangement ist eine Anzahlung und die Prämie für die gebuchten Versicherungsleistungen fällig und umgehend zu entrichten. 

3.2.1.
Für Reisen nach Italien beträgt die Anzahlung CHF 2‘000.- pro Team und ist innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Für alle übrigen Destinationen ist eine Anzahlung von 40 % der Gesamtkosten innert einer Frist von 20 Tagen nach der Rechnungsdatum zu bezahlen. 

3.2.2.
Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Abreise fällig und hat bei der SAO einzutreffen. Nicht rechtzeitig erfolgte Zahlungen berechtigen die SAO zur Verweigerung der Reiseleistung und zur Geltendmachung der Annullationskosten gemäss Ziffer 4.2.

3.2.3.
Wird die Reise weniger als 30 Tage vor Abreise gebucht, ist der gesamte Rechnungsbetrag bei der Buchung sofort zu bezahlen. 

3.2.4.
Für Kostenanteile für Beratung und Reservation neben den im Katalog erwähnten Preisen, kann die SAO zusätzliche Kostenanteile/Honorare für die Beratung und Reservation erheben. 

3.2.5.
Die Reisedokumente werden erst nach Eingang der gesamten Zahlung ausgehändigt oder zugestellt. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig oder gar nicht, ist die SAO berechtigt, die Reiseleistungen zu verweigern. Die Anzahlung, welche geleistet wurde, wird in einem solchen Fall nicht zurückvergütet. Weitergehende Kosten bzw. Schaden, welcher der SAO entstehen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers und sind zu entschädigen.  

4.1. Allgemeines 
Wird die Reise durch den Reisenden vor Reisebeginn annulliert oder eine Änderung bzw. Umbuchung der gebuchten Reise gewünscht, muss dies der SAO per Einschreiben mitgeteilt werden. Die bereits erhaltenen Reisedokumente sind der SAO gleichzeitig zurückzugeben. Werden die Reisedokumente nicht zurückgegeben, gelten unabhängig von den nachfolgenden Bestimmungen sämtliche Rückerstattungsrechte als verwirkt. Sollte die Reise aufgrund von Regularien von Drittanbietern nicht mehr stornier- oder umbuchbar sein, ist eine Rückerstattung ebenfalls ausgeschlossen. 

4.2. Annullationskosten 
Bei einer Annullation, Änderung oder Umbuchung der Reise werden pro Person pauschal CHF 80.- Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese Bearbeitungsgebühr wird nicht durch eine allenfalls bestehende Annullationskostenversicherung gedeckt, vorbehältlich einer Kostenübernahme einer vom Teilnehmer abgeschlossene Reiseversicherung. 

Zur Bearbeitungsgebühr werden zusätzlich folgende Annullations-/Umbuchungskosten erhoben: 
• bis 61 Tage vor Reisebeginn: 40% des Rechnungsbetrages 
• 60 – 46 Tage vor Reisebeginn: 50% des Rechnungsbetrages 
• 45 – 31 Tage vor Reisebeginn: 60% des Rechnungsbetrages 
• 30 – 15 Tage vor Reisebeginn: 80% des Rechnungsbetrages 
• ab 14 Tage vor Reisebeginn: 100% des Rechnungsbetrages 

Die obstehenden Prozentansätzen gelten ebenso, wenn eine gebuchte Reise oder Einzelleistung abgesagt oder nicht angetreten wird. 

Bei Hotelleistungen oder Angeboten von Drittanbietern (Schiffreise, Automiete etc.) gelten die Bedingungen des jeweiligen Leistungserbringers, die vorstehenden Annullationskosten gelten diesfalls als Mindestannullationskosten. 

Die Anzahlung, welche der Reiseteilnehmer bereits geleistet hat, wird im Falle einer Annullation so oder so nicht zurückvergütet. 

Bei einer Annullation, Änderung oder Umbuchung der Reise werden pro Person pauschal CHF 80.- Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese Bearbeitungsgebühr wird nicht durch eine allenfalls bestehende Annullationskostenversicherung gedeckt, vorbehältlich einer Kostenübernahme einer vom Teilnehmer abgeschlossene Reiseversicherung. 

Flüge Fussball-Trainingslager:
Die Preise für Flugbuchungen von Gruppen oder Individualreisenden zu Fussball-Trainingslagern werden auf der Bestätigung/Rechnung separat ausgewiesen und separat abgewickelt. Sie sind nicht Teil des Reisearrangements. Für die Flugbuchungen gelten eigene Bedingungen für Annullationen und Umbuchungen, welche von der jeweiligen Fluggesellschaft bestimmt werden. 

Als Annullationsdatum gilt der Eingang der schriftlichen Mitteilung bei der SAO. Bei Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der nächste Arbeitstag massgebend. Besondere Annullations- und Änderungsbedingungen für Gruppen oder bei einzelnen Leistungen bleiben vorbehalten. Zudem bleibt es der SAO vorbehalten, sämtliche aus der Annullation über den vorgehend erwähnten Prozenten anfallenden Kosten und Schadensposten (Ersatzansprüche Dritter, etc.) auf den Reisenden umzuwälzen. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Annullation verursachten Kosten selbst zu tragen. 

4.3. 
Annullationen im Zusammenhang mit den Einreisebeschränkungen-/bestimmungen aufgrund der COVID-19 Pandemie 
• Wenn Sie Ihre Reise nicht antreten können, weil in Ihrer Ziel-Destination ein Einreiseverbot für Reisende aus der Schweiz
  besteht, können Sie Ihre Reise bei SAO kostenlos annullieren. 

• Wenn Sie Ihre Reise nicht antreten wollen, weil Ihre Ziel-Destination auf der Quarantäne-Liste des BAG (Bundesamt für
  Gesundheit) ist, können Sie Ihre Reise bei SAO kostenlos annullieren. 

• Die Flugbuchungen sind von diesen Spezialbedingungen ausgenommen. Es gelten die jeweiligen Bedingungen der 
  Airlines. Die bereits geleistete Anzahlung wird nicht rückerstattet, aber für Ihr nächstes Trainingslager vollumfänglich
  angerechnet. 

4.4. Annullationskostenversicherung 
Die Annullierungskosten werden in Härtefällen von einer Annullationskostenversicherung übernommen, sofern eine solche vom Reisenden abgeschlossen wurde. Die Leistungen richten sich nach der jeweils geltenden Versicherungspolice. Eine Garantie über der jeweiligen Versicherungspolice wird von der SAO nicht gewährt. Eine Versicherungspolice kann auch bei der SAO abgeschlossen werden. Empfehlenswert beim Abschluss einer Versicherungspolice sind zudem weitere Versicherungen wie: Europäische Reiseversicherung, Reiseversicherungspass, Reisegepäck, Heilungskosten und Unfall-Kapital. 

4.5. Vorzeitige Rückkehr 
Wird die Reise vorzeitig abgebrochen, erfolgt eine Rückvergütung für nicht bezogene Reiseleistungen nur in dem Umfange, als diese Leistungen auch der SAO gegenüber nicht in Rechnung gestellt oder rückvergütet werden. Einen Rechtsanspruch auf Rückvergütung besteht nicht. Die SAO ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 80.- pro Person zu erheben. Sollten die effektiven höher sein, werden die effektiven Bearbeitungsgebühren dem Reiseteilnehmer in Rechnung gestellt. 

4.6. Ersatzreisender  
Wird die Reise nicht angetreten, kann ein Ersatzreisender benannt werden. Der Eintritt einer Ersatzperson ist in der Regel bis 2 Tage vor dem Reisedatum zulässig. Vorbehalten bleiben anderweitige Regelungen der Reisepartner und der Flug selber. Wird ein Ersatzreisender zu spät genannt oder kann dieser nicht teilnehmen, gilt die Reiseabsage als Annullation (siehe Ziffer 3.2. und 3.3.). Der Ersatzreisende muss bereit sein, unter den bestehenden Bedingungen in den Vertrag einzutreten. Er hat zudem den besonderen Reiseerfordernissen (Gesundheit usw.) zu genügen, und es dürfen seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Bei gewissen Reisen kann aufgrund besonderer Transportbedingungen und dgl. keine Umbuchung oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (der von den untenstehenden Fristen abweichen kann) vorgenommen werden. Die SAO trägt keinerlei Haftung für den Ausschluss eines Ersatzreisenden.

5.1. Änderungen vor Vertragsabschluss 
Die SAO behält sich ausdrücklich das Recht vor, Katalogangaben und Preise im Katalog sowie auf der Website vor der Buchung zu ändern. In solchen Fällen orientiert die SAO schriftlich vor Vertragsabschluss über diese Änderungen. 

5.2. Preisänderungen nach Vertragsabschluss 
In Ausnahmefällen ist es möglich, dass der vereinbarte Preis durch die SAO angepasst wird. Preiseanpassungen können sich insbesondere aus folgenden Gründen ergeben: 
a) nachträgliche Erhöhung der Beförderungskosten, einschliesslich der Treibstoffzuschläge 
b) neu eingeführte oder erhöhte staatliche Abgaben oder Gebühren (z.B. Flughafentaxen, Landegebühren etc.) 
c) Wechselkursänderungen 
d) staatlich verfügte Preiserhöhungen (z.B. Mehrwertsteuer etc.) 
e) Preiserhöhungen, welche von Drittanbietern geltend gemacht werden. 

Erhöhen sich die Kosten der Reiseleistung, können diese im Rahmen des in Art. 7 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen vorgesehenen Bedingungen durch die SAO auf den Reisenden umgewälzt werden. Der Richtpreis erhöht sich entsprechend. Die SAO wird die Preiserhöhung mind. drei (3) Wochen vor Reisebeginn vornehmen und dem Reiseteilnehmer mitteilen. Sofern die Preiserhöhung mehr als 10 % beträgt (wesentliche Vertragsänderung), stehen dem Reisenden die unter Ziffer 4.1. genannten Rechte zu. 

5.3.
Die SAO behält sich das Recht vor, das Reiseprogramm oder einzelne vereinbarte Leistungen (wie z.B. Unterkunft, Transportart, Fluggesellschaft, Fussballplatz etc.) zu ändern, wenn unvorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände es erfordern. Die SAO bemüht sich eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten. Die SAO orientiert den Reisenden schnellstmöglich über solche Änderungen und die Auswirkungen auf den Preis. 

5.4. 
Führen die Programmänderungen oder die Änderungen einzelner vereinbarter Leistungen zu einer erheblichen Anpassung eines wesentlichen Vertragspunktes oder beträgt die Preiserhöhung mehr als 10%, hat der Reisende folgende Rechte: 
a) Annahme der Vertragsänderung 
b) Der Vertragsrücktritt inkl. Rückzahlung aller vom Reisenden bezahlten Beträge ist möglich, wenn der Rücktritt per Einschreiben spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt bei der SAO eintrifft. Eine Entschädigung wird nicht geschuldet. 
c) Die Teilnahme an eine durch die SAO vorgeschlagene und gleichwertige Ersatzreise ist durch schriftliche Mitteilung durch den Reisenden innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der SAO oder sofern der Reiseantritt vor dieser fünf-tägigen Frist beginnt, spätestens vor Reiseantritt. Die SAO ist bemüht, eine solche Ersatzreise anzubieten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht für den Reisenden oder den Ersatzreisenden nicht. 

Ist die Ersatzreise günstiger, wird die Differenz abzüglich des Mehraufwandes der SAO zurückerstattet. Sollte die Ersatzreise teurer sein, ist der ursprünglich vereinbarte Preis zu bezahlen. Erhält die SAO innert Frist keine Mitteilung zu Buchstabe b) oder c) wird die Zustimmung betreffend Preiserhöhung, Programmänderung oder der Änderung einzelner vereinbarter Leistungen vermutet (die fünftägige Frist ist eingehalten, wenn die Mitteilung des Reisenden am fünften Tag der Post übergeben wird). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die SAO selber an Preisänderungen gebunden ist. In diesem Fall ist auch der Reisende an solchen Preisänderungen ohne Rücktrittsrecht und vorbehaltslos gebunden.

6.1. Im Allgemeinen 
Annulliert die SAO die Reise vor dem Abreisetermin aus einem nicht vom Reisenden zu vertretenden Umstand, so stehen diesem die Ansprüche nach Ziff. 4 zu. Der Reisender hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages: 
a) wenn die Annullierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, welche die Pauschalreise gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteilnehmerzahl gem. Ziff. 6.3 erreicht und die Annullierung dem Reisenden innert der im Vertrag angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt wurde, oder 
b) wenn die Annullierung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Überbuchung gilt nicht als höhere Gewalt. 

6.2. Aus Gründen die beim Reisenden liegen 
Die SAO ist berechtigt, die Reise abzusagen, wenn der Reisende durch Handlungen oder Unterlassungen dazu berechtigten Anlass geben hat. In diesem Fall bezahlt die SAO dem Reisenden den bereits bezahlten Reisepreis abzüglich allfälliger Schadenersatzpositionen / Kosten sowie einer Bearbeitungsgebühr von CHF 80.00 zurück. Ansprüche des Reisenden werden ausgeschlossen. Vorbehalten und Anwendbar bleiben Annullationskosten gemäss Ziffer 4.2 und weitere Schadenersatzforderungen

6.3. Mindestteilnehmerzahl 
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 16 Personen pro Team/Trainingslager. 

6.4. Höhere Gewalt, Streik 
Ist die Durchführung der Reise aus unvorhergesehenen Gründen, wie z.B. höhere Gewalt, Ereignisse, Unruhen, Streik, behördliche Massnahmen oder ähnliches verunmöglicht oder unverantwortbar, kann die Reise durch die SAO abgesagt werden. Bereits getätigte Zahlungen werden von der SAO, abzüglich der nicht mehr einbringlichen Zahlungen die bereits an Dritte geleistet wurden, zurückerstattet. Dieser Abzug darf die Hälfte des Reisepreises nicht übersteigen. In gleicher Weise besteht der Rückerstattungsanspruch beim vorzeitigen Abbruch einer bereits teilweise durchgeführten Reise. 

6.5. Aus anderen Gründen 
Die SAO ist berechtigt, die Reise aus anderen Gründen abzusagen. Sollte dieser Fall eintreten, wird der Reisende schnellstmöglich informiert. Seine Rechte richten sich analog nach Ziffer 4.

7.1.
Wird während der Reise eine Programmänderung vorgenommen, die einen erheblichen Teil der Reise betrifft, vergütet die SAO eine allfällige Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und jenem der erbrachten Dienstleistung. 

7.2.
Wird ein erheblicher Teil der vereinbarten Reise nicht erbracht oder lehnt der Reisende aus wichtigen Gründen Programmänderungen, welche zur Vermeidung des Ausfalls von erheblichen Reiseteilen vorgesehen sind, ab, wird ihm die örtliche Reiseleitung oder der Leistungsträger bei der Organisation der Rückreise behilflich sein. Die SAO vergütet dem Reisenden den Unterschied zwischen dem bezahlten Reisepreis und jenem der bereits erbrachten Dienstleistung. Weitergehende Schadenersatzforderungen richten sich nach Ziffer 8.

8.1.
Entspricht die Reise nicht der vertraglichen Vereinbarung oder erleidet der Reisende einen Schaden, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, bei der örtlichen Vertretung oder dem Leistungsträger unverzüglich diese Mängel oder den Schaden zu beanstanden und unentgeltlich Abhilfe zu verlangen. 

8.2.
Die örtliche Vertretung oder der Leistungsträger wird bemüht sein, innert der Reise angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Wird innert angemessener Frist keine Abhilfe geleistet, ist Abhilfe nicht möglich oder ist sie nicht genügend, müssen die gerügten Mängel oder der Schaden und die nicht erfolgte Abhilfe von der örtlichen Vertretung oder dem Leistungsträger schriftlich bestätigt werden. Die örtliche Vertretung oder der Leistungsträger sind verpflichtet, den Sachverhalt und die vom Reisenden vorgebrachten Beanstandungen schriftlich festzuhalten. Sie sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzforderungen und dgl. anzuerkennen. Sollte wider Erwarten weder die Reiseleitung noch die örtliche Vertretung oder der Leistungsträger erreichbar sein, kann sich der Reisende schriftlich an die SAO wenden. Die notwendigen Angaben können in den Reiseunterlagen entnommen werden. Sollte die vorgenannte Vorgehensweise nicht eingehalten und die Mängel nicht gemäss diesen Vorgaben gerügt worden sein, verwirken sämtliche Mängelrechte. 

8.3. Selbstabhilfe 
Sofern innert der Reise angemessenen Frist und nach Geltendmachung der Mängel gemäss Ziff. 7.1 und 7.2 hiervor keine Abhilfe geleistet wird und es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, ist Selbstabhilfe erlaubt. Die dem Reisenden dabei entstandenen Kosten werden im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Reise (Hotelkategorie, Transportmittel etc.) und gegen Beleg von der SAO ersetzt, vorausgesetzt der Mangel wurde korrekt gemäss Ziff. 7 beanstandet und eine schriftliche Bestätigung nach Ziffer 7.1. und 7.2. verlangt. Zur Höhe dieses Schadenersatzes nachfolgend Ziffer 8. 

8.4. Geltendmachung 
Die Geltendmachung von rechtzeitig gemäss Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.3 gerügten Mängel, Rückvergütungen oder Schadenersatzforderungen gegenüber der SAO, müssen der SAO innert 30 Tagen nach der Rückkehr schriftlich unterbreitet werden. Die Bestätigung der örtlichen Vertretung oder des Leistungsträgers und allfällige Beweismittel sind beizulegen.  

9.1. Allgemeines 
Die SAO haftet dem Reisenden gegenüber für die gehörige Vertragserfüllung, insbesondere für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungserbringer sowie die fachmännische Organisation der Reise, sofern keine Versicherung des Reisenden für den Schaden aufkommt. 

9.2. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse

9.2.1. Internationale Abkommen 
Enthalten internationale Abkommen Beschränkungen der Entschädigung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung, so kann sich die SAO auf diese berufen und haftet insoweit nur im Rahmen dieser Abkommen. Internationale Abkommen mit Haftungsbeschränkungen bestehen insbesondere im Transportwesen (Luftverkehr, Schifffahrt, Eisenbahn usw.). 

9.2.2. Haftungsausschlüsse 
Die SAO haftet dem Reisenden gegenüber nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: 
a) auf Versäumnisse durch den Reisenden vor oder während der Reise. 
b) auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse eines Dritten, der an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt ist. 
c) auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches die SAO, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz gebetener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte. 

9.2.3. Personenschäden 
Für Personenschäden, Tod, Körperverletzungen und Erkrankung, welche die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haftet die SAO, sofern die Schäden von der SAO verschuldet sind. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen (siehe Ziffer 9.2.1). 

9.2.4. Sach- und Vermögensschäden 
Bei Sach- und Vermögensschäden die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, ist die Haftung von der SAO auf maximal den zweifachen Reisepreis (der betroffenen Person) beschränkt, ausser der Schaden ist absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden. Vorbehalten bleiben tiefere 
Haftungslimiten in internationalen Abkommen. 

9.2.5. Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Kreditkarten usw. 
Für die sichere Aufbewahrung von Wertgegenständen, Bargeld, Schmuck, Kreditkarten, Foto- und Videoausrüstung usw. ist der Reisende selber verantwortlich. Eine Haftung der SAO bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Missbrauch, etc. von abhanden gekommenen (Scheck- und Kreditkarten usw.) wird ausgeschlossen. 

9.3. Veranstaltungen während der Reise 
Ausserhalb des vereinbarten Reiseprogramms können während der Reise örtliche Veranstaltungen oder Ausflüge gebucht werden. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Reisenden, an solchen Veranstaltungen oder Ausflügen teilzunehmen. Für die durch die SAO veranstaltete Veranstaltungen oder Ausflüge gelten vorliegende 
Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen. Werden die Ausflüge oder Veranstaltungen von Drittunternehmen veranstaltet oder durch die örtliche Vertretung vermittelt, ist die SAO nicht Vertragspartner und die Berufung auf die Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen ausgeschlossen. 

9.4. Haftungsbeschränkung 
Für andere Schäden wird die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.

10.1.
Für die Einhaltung der vorgeschriebenen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selber verantwortlich. Sollte ein Reisedokument nicht erhältlich sein oder wird es zu spät ausgestellt und muss die Reise deshalb abgesagt werden, gelten die Annullationsbestimmungen gemäss Ziff. 3. 

10.2.
Bei einer allfälligen Einreiseverweigerung sind die Rückreisekosten vom Reisenden zu übernehmen. Die gesetzlichen Folgen verbotener Waren und anderer Ein- und Ausfuhren werden als bekannt vorausgesetzt.

Die von uns verrechneten Preise für Fussballtickets sind höher als die auf den Karten aufgedruckten Werten, da Bezugsagenturen Provisionen aufrechnen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt CHF 40.- pro Auftrag. Es ist zu beachten, dass alle Spiele kurzfristig auf Freitag, Samstag oder Sonntag verlegt werden können. Bestellte und bestätigte Tickets zu Sportanlässen können nicht mehr zurückgenommen und nicht rückerstattet werden.

12.1. Anmeldung/Teilnahmebestätigung/Buchungsbestätigung 
Mit der Zustellung des Buchungsformulars gilt die Teilnahme am Turnier als definitiv und ist verbindlich. Nach Eingang des Buchungsformular, erhalten die Teilnehmer von der SAO die schriftliche Teilnahme am Turnier (Buchungsbestätigung). 

12.2. Bezahlung 

12.2.1.
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung durch SAO ist eine Anzahlung in Höhe von 80% des Gesamtbetrages zu zahlen. Die Restzahlung von 20% ist spätestens 30 Tage vor Beginn des Turniers zu leisten. 

12.2.2
Bei kurzfristigen Buchungen (ab 6 Wochen vor Turnierbeginn) wird der Gesamtbetrag sofort fällig. 

12.2.3.
Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig oder gar nicht, ist die SAO berechtigt, die Reiseleistungen zu verweigern. 

12.3. Durchführung des Turniers 
Das Turnier wird nur durchgeführt, wenn mindestens 6 Teams pro Kategorie sich angemeldet haben. 

12.4. Annullationskosten 
Wird eine Buchung weniger als 30 Tage vor Turnierbeginn geändert oder annulliert, werden zusätzlich zu den Bearbeitungsgebühren folgende Annullationskosten  erhoben: 
• nach Buchungsbestätigung: 20% des Rechnungsbetrages 
• 30 – 15 Tage vor Abreise: 50% des Rechnungsbetrages 
• 14 – 8 Tage vor Abreise: 75% des Rechnungsbetrages 
• 7 – 0 Tage vor Abreise: 100% des Rechnungsbetrages 

Die Anzahlung, welche geleistet wurde, wird im Falle einer Annullation nicht zurückvergütet. 
Ausnahme: Wenn der Teilnehmer die Teilnahme am Turnier storniert, jedoch für sein Team ein Ersatz-Team gefunden wird, erhält er die geleistete Anzahlung zurück.

13. Gerichtsstand / anwendbares Recht

Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Reisenden und der SAO ist schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand ist Dietikon ZH.

Für jede gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Reisenden und der SAO wird der unabhängige Ombudsmann der Schweizerischen Reisebranche angerufen. 

Ombudsmann der Schweizer Reisebranche 
Postfach 
CH-8038 Zürich 

Hinweis/AKTUALITÄT
Stand dieser AVRB's/AGB's: Januar 2023. Aktuelle Version 1 auf www.sportagencyone.com